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E-Bilanz
E-Bilanz und E-Steuererklärung
Mit dem Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG) wurde bereits 2008 § 5b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Diese Norm verpflichtet buchführende Unternehmen zukünftig, den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (sogenannte E-Bilanz). Die Vorschrift gilt auch für Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs. 1 KStG). Zugleich wurde die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Körperschaft-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärungen eingeführt (siehe www.esteuer.de).
Endgültiges Anwendungsschreiben zur E-Bilanz
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28.9.2011 das endgültige Anwendungsschreiben zur E-Bilanz (IV C 6 – S 2133-b/11/10009) veröffentlicht. Es wird darin bestätigt, dass Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, im XBRL-Format zu übermitteln sind. Mit der sogenannten Nichtbeanstandungsregelung wird jedoch eine Einreichung in Papierform für das Wirtschaftsjahr 2012 von der Finanzverwaltung nicht beanstandet; die Gliederung der Taxonomie ist in diesem Fall nicht maßgeblich. Die Regelung für die elektronische Abgabe der Steuererklärung gilt weiterhin ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Zweck der E-Bilanz
Die E-Bilanz dient dazu, in der Finanzverwaltung Prozesse zu automatisieren und effizienter zu gestalten. Sie muss zudem vor dem Hintergrund des seit einigen Jahren eingeführten steuerlichen Risikomanagements gesehen werden. Ziel der Finanzverwaltung ist, Veranlagungen zukünftig in Abhängigkeit vom steuerlichen Risiko mehr oder weniger intensiv bearbeiten zu lassen. Dazu gehört auch die automatisierte Auswahl, welche Unternehmen einer Betriebsprüfung zu unterziehen sind und welche Bereiche gegebenenfalls zu prüfen sind. Die dafür notwendigen Entscheidungsparameter werden teilweise aus dem Zahlenwerk der Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) abgeleitet.
Umfang der Reportingpflichten im Rahmen der E-Bilanz
Der Umfang der zu liefernden Daten wird gemäß § 5b EStG durch einen „amtlich vorgeschriebenen Datensatz“ bestimmt, allgemein spricht man hier auch von einer Taxonomie. Die Finanzverwaltung ist ermächtigt worden, diese Taxonomie auszuarbeiten. Die Taxonomie liegt inzwischen endgültig vor, sowohl eine allgemeine Taxonomie für Bilanzierende, welche nur die allgemeinen Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV laut §§ 266, 275 HGB zu beachten haben, als auch spezielle Branchentaxonomien z.B. für Banken, Krankenhäuser oder kommunale Eigenbetrieb (Downloads unter http://www.esteuer.de/#ebilanz).
Die Taxonomie lässt den Steuerpflichtigen grundsätzlich die Wahl, eine Steuerbilanz (inkl. steuerlicher GuV) zu übertragen oder aber eine Handelsbilanz/-GuV mit Überleitungsangaben auf die Steuerbilanz. Die Taxonomie orientiert sich dabei an den Gliederungsschemata des HGB, geht aber in vielen Fällen noch darüber hinaus, z.B. indem die Gliederungstiefe im Vergleich zum HGB-Schema deutlich erhöht wird. Zu diversen Informationen werden zudem Kontennachweise verlangt.
Technische Umsetzung
Die E-Bilanz-Daten sind in Form eines XBRL-Datensatzes an die Finanzverwaltung zu übermitteln. XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist ein international verbreiteter Standard für den elektronischen Datenaustausch von Unternehmensinformationen. Der Standard XBRL macht es möglich, Daten in standardisierter Form aufzubereiten und mehrfach zu nutzen, etwa neben der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern, Aufsichtsbehörden oder Finanzbehörden.
Die Übermittlung der E-Bilanz wird authentifiziert über ELSTER erfolgen (siehe https://www.elsteronline.de/eportal/Sicherheit.tax). Dabei ist der von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Elster Rich Client (ERiC) im Rahmen der E-Bilanz-Lösung clientseitig einzusetzen und stellt neben der Authentifizierung auch die für die Übermittlung erforderliche Validierung und Plausibilisierung des XBRL-Datensatzes sicher.
Bedeutung für Unternehmen und Berater
Zuständig für die Übermittlung der E-Bilanz ist gemäß § 5b EStG der Steuerpflichtige, also das bilanzierende Unternehmen; die Beauftragung eines Dritten (z.B. Steuerberater oder Abschlussprüfer) kommt gegebenenfalls in Betracht. Das Unternehmen wird sich, um die Verpflichtung zur Übermittlung der E-Bilanz erfüllen zu können, mit zwei Fragen zu beschäftigen haben: Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Erzeugung und Übermittlung des XBRL-Datensatzes sowie Organisation der Datenhaltung zur „Befüllung“ der Taxonomie.
Für viele Unternehmen das größere Problem dürfte die Herleitung und die Ermittlung der E-Bilanz-Daten sein. Ein großer Teil der benötigten Daten wird bereits in der Finanzbuchhaltung gespeichert, deren Konten die Bilanz- und GuV-Positionen des HGB-Gliederungsschemas bereits abbilden. Soweit die Taxonomie jedoch eine weitere Untergliederung dieser Posten vorsieht, ist zu prüfen, ob der verwendete Kontenplan diese Informationstiefe abbildet.
In der sogenannten Einführungsphase fordert die Finanzverwaltung keine Änderung des Buchungsverhaltens, es werden die vorhandenen Konten als ausreichend angesehen; der Begriff „ableitbar“ wird derzeit so interpretiert, dass die Kontenebene maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Erweiterung der Auffangpositionen in der Taxonomie zu sehen (Beispiel: Differenzierung der Umsatzerlöse nach Steuerschlüssel getrennt).
Da für die Übermittlung der E-Bilanz Steuerbilanzwerte bzw. Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung anzuwenden sind, stellt sich für die Ermittlung derer die Frage, ob bereits im ERP-System eine Erweiterung um steuerliche Bewertungszwecke oder ob im Rahmen der Jahresabschlusserstellung die Steuerbilanzierung erfolgt. Wichtig hierfür ist im Hinblick auf interne Informationszwecke und folgende Betriebsprüfungen neben einer systemtechnisch geschlossenen Abwicklung auch die saubere Dokumentation der steuerlichen Anpassungen.
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