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GDPdUZ: Datenzugriff durch die Zollverwaltung

11.07.2008
Mit den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung“ (GDPdUZ) räumt das Bundesfinanzministerium dem Prüfungsdienst der Zollverwaltung das Recht ein, die mit Hilfe des Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung und sonstige Geschäftsunterlagen des Unternehmens durch Datenzugriff zu prüfen. Ein Datenzugriff kann nur bei einer Außenprüfung (§ 193 AO), Zollprüfung (Art. 78 ZK,  § 193 AO), Präferenzprüfung, Marktordnungsprüfung (§ 33 MOG) oder Außenwirtschaftsprüfung (Art. 78 ZK, § 44) sowie bei einer Prüfungsmaßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 13 ZK verlangt werden. Den vollständigen Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 28.11.2007 finden Sie hier. (PDF, 560 KB)