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Jahresabschlussprüfung

Die zunehmende Digitalisierung und Internationalisierung der Prüfungsstandards und der Rechnungslegung führt zu immer schnelleren Anpassungen auch deutscher Bilanzierungs- und Rechnungslegungsvorschriften und Prüfungsstandards. Ohne den Einsatz moderner Datenanalysesoftware lassen sich die Anforderungen an die Jahresabschlussprüfung heute nicht mehr erfüllen. Um die Prüfungsqualität vor dem Hintergrund steigender Kosten sicherzustellen, müssen zeitraubende manuelle Tätigkeiten reduziert und die Effizienz gesteigert werden.
Gerade kleine und mittlere Kanzleien können diesen Anforderungen ohne den Einsatz von Prüfungs- und Datenanalysesoftware zum Jahresabschluss nicht mehr gerecht werden. Daher arbeiten bereits heute mehr als die Hälfte aller Wirtschaftsprüfer und auch die vier größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Lösungen von Audicon.

Planung, Durchführung und Reporting

2009 tritt das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft. Bei vielen Wirtschaftsprüfern stehen die Zeichen daher auf Systemwechsel. Denn viele „hausgemachte“ IT-Lösungen müssen mit immensem zeitlichem und personellem Aufwand an die Anforderungen des BilMoG angepasst werden.
Unsere Software-Lösung AuditSolutions zur Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen bietet Ihnen die Sicherheit, auch mit Ihren individuellen Einstellungen effizient und wirtschaftlich zu arbeiten.
Der Einsatz von IDEA durch die Finanzverwaltung bei einer digitalen Betriebsprüfung nach den GDPdU (s. auch GDPdU Compliance) bringt auch für die Wirtschaftsprüfung einen entscheidenden Vorteil: Durch die GDPdU sind die Unternehmen verpflichtet, Daten maschinell les- und auswertbar vorzuhalten - die ehemals bestehenden Restriktionen beim Datenzugriff werden mit IDEA durch die vielfach einzubindenden GDPdU- bzw. SAP-Schnittstellen überwunden.

Online-Präsentation: Termin vereinbaren
Sie möchten mehr zum Thema Jahresabschlussprüfung erfahren? Gerne stellen wir Ihnen unsere Lösungen persönlich im Rahmen einer Online-Präsentation vor.
Vereinbaren Sie hier ganz einfach Ihren persönlichen Wunschtermin.

Folgende Themen sind für den Jahresabschluss darüber hinaus von Bedeutung:
Nach dem IDW PS 330 sind Wirtschaftsprüfer verpflichtet, im Rahmen einer Jahresabschlussprüfung auch eine IT-Systemprüfung durchzuführen. Verzichten sie darauf, sich von der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit eines Systems zu überzeugen, müssen sie im Haftungsfall mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Auch für die interne Revision ist die IT-Systemprüfung ein wichtiges Prüfungsfeld. Schwachstellen werden frühzeitig erkannt, Ausfälle vermieden und Risiken minimiert.
Kleinen und mittleren Wirtschaftsprüfungskanzleien sowie Unternehmen fehlt häufig das erforderliche Know-how für die Durchführung einer IT-Systemprüfung. Gerade diese profitieren von externen Spezialisten, die sowohl mit den technischen als auch den fachlichen Aspekten einer IT-Systemprüfung vertraut sind.
Das am 01.01.2007 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister - kurz EHUG - bringt für offenlegungspflichtige Unternehmen eine Reihe von Änderungen mit sich:

Auf einen Blick: Das ändert sich
Die bisher vorgeschriebene Einreichung der offenzulegenden Unterlagen beim Handelsregister entfällt. Stattdessen sind die Unternehmens- und Jahresabschluss- informationen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dieser übermittelt die Informationen an das Unternehmensregister (eReg), wo sie der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich gemacht werden.
Eine weitere wichtigere Neuerung: Nach EHUG ist von Amts wegen ein Verfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die ihre Unterlagen nicht zeitgerecht beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Säumige Unternehmen müssen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000 rechnen. Ein Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die gesetzlichen Vertreter eingeleitet werden.

Die Fristen für die Offenlegung
Die Offenlegung hat je nach Art und Größe des Unternehmens in folgendem Zeitraum zu erfolgen:

Für alle Kaufleute (und Handelsgesellschaften):
  • Aufstellung in angemessener Zeit (§ 243 Abs. 1 HGB)
Für kleine Kapitalgesellschaften:
  • Aufstellung innerhalb von 6 Monaten (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB)
  • Offenlegung innerhalb von 12 Monaten (§ 325 Abs. 1 S. 2 HGB)
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften:
  • Aufstellung innerhalb von 3 Monaten (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB)
  • Offenlegung innerhalb von 12 Monaten (§ 325 Abs. 1 S. 2 HGB)
Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften:
  • Aufstellung innerhalb von 3 Monaten (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB)
  • Offenlegung innerhalb von 4 Monaten (§ 325 Abs. 4 HGB)
Vertrauen Sie uns … Unsere Produkte & Dienstleistungen im Bereich Jahresabschlussprüfung

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