GDPdU | Digitale Betriebsprüfung | GDPdU-Beschreibungsstandard
Grundlage der „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit
digitaler Unterlagen“ – kurz GDPdU – ist eine Neuregelung des
Steuersenkungsgesetztes und die damit verbundene Änderungen der
Abgabenordnung (§§ 146 und 147). Hierdurch wird der Finanzverwaltung ab
dem 01.01.2002 das Recht eingeräumt, die steuerrelevanten Daten von
Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung auch in digitaler Form anzufordern. Präzisiert werden die
GDPdU in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
16.07.2001.
GDPdU Compliance
Digitale Unterlagen – Diese Unterlagen sind von der GDPdU betroffen
Generell gilt: Steuerlich relevant sind Daten immer dann, wenn sie für
die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. Hierzu zählen
in jedem Fall Daten aus der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung. Aber
auch andere digitale Unterlagen können als steuerlich relevant
eingestuft werden.
Die betroffenen Daten müssen laut GDPdU über einen aufbewahrungspflichtigen Zeitraum von bis zu zehn Jahren unveränderbar sowie maschinell les- und auswertbar vorgehalten werden.
Die betroffenen Daten müssen laut GDPdU über einen aufbewahrungspflichtigen Zeitraum von bis zu zehn Jahren unveränderbar sowie maschinell les- und auswertbar vorgehalten werden.
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