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GDPdU Compliance

GDPdU | Digitale Betriebsprüfung | GDPdU-Beschreibungsstandard

Grundlage der „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ – kurz GDPdU – ist eine Neuregelung des Steuersenkungsgesetztes und die damit verbundene Änderungen der Abgabenordnung (§§ 146 und 147). Hierdurch wird der Finanzverwaltung ab dem 01.01.2002 das Recht eingeräumt, die steuerrelevanten Daten von Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung auch in digitaler Form anzufordern. Präzisiert werden die GDPdU in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 16.07.2001.

Digitale Unterlagen – Diese Unterlagen sind von der GDPdU betroffen

Generell gilt: Steuerlich relevant sind Daten immer dann, wenn sie für die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. Hierzu zählen in jedem Fall Daten aus der Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung. Aber auch andere digitale Unterlagen können als steuerlich relevant eingestuft werden.

Die betroffenen Daten müssen laut GDPdU über einen aufbewahrungspflichtigen Zeitraum von bis zu zehn Jahren unveränderbar sowie maschinell les- und auswertbar vorgehalten werden.
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