Auf einen Blick: Das ändert sich
Die bisher vorgeschriebene Einreichung der offenzulegenden Unterlagen beim Handelsregister entfällt. Stattdessen sind die Unternehmens- und Jahresabschluss- informationen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Dieser übermittelt die Informationen an das Unternehmensregister (eReg), wo sie der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich gemacht werden.
Eine weitere wichtigere Neuerung: Nach EHUG ist von Amts wegen ein Verfahren gegen Unternehmen einzuleiten, die ihre Unterlagen nicht zeitgerecht beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Säumige Unternehmen müssen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 25.000 Euro rechnen. Ein Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen die gesetzlichen Vertreter eingeleitet werden.
Die Fristen für die Offenlegung
Die Offenlegung hat je nach Art und Größe des Unternehmens in folgendem Zeitraum zu erfolgen:
Für alle Kaufleute (und Handelsgesellschaften):
• Aufstellung in angemessener Zeit (§ 243 Abs. 1 HGB):
Für kleine Kapitalgesellschaften:
• Aufstellung innerhalb von 6 Monaten (§ 264 Abs. 1 S. 3 HGB)
• Offenlegung innerhalb von 12 Monaten (§ 325 Abs. 1 S. 2 HGB)
Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften:
• Aufstellung innerhalb von 3 Monaten (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB)
• Offenlegung innerhalb von 12 Monaten (§ 325 Abs. 1 S. 2 HGB)
Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften:
• Aufstellung innerhalb von 3 Monaten (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB)
• Offenlegung innerhalb von 4 Monaten (§ 325 Abs. 4 HGB)
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